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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 227/00   

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https://dejure.org/2003,18604
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 227/00 (https://dejure.org/2003,18604)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.07.2003 - L 4 KR 227/00 (https://dejure.org/2003,18604)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - L 4 KR 227/00 (https://dejure.org/2003,18604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 143 SGG; § 144 SGG; § 47 SGB V; § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV
    Rechtmäßige Höhe eines Krankengeldes ; Lohnabrechnungszeitraum als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ; Änderung der Entgeltverhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Berechtigung des Gesetzgebers zur Typisierung von Sachverhalten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Höhe eines Krankengeldes ; Lohnabrechnungszeitraum als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ; Änderung der Entgeltverhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Berechtigung des Gesetzgebers zur Typisierung von Sachverhalten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 6/90

    Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 227/00
    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der letzte abgerechnete Kalendermonat auch dann maßgebend bleibt, wenn sich danach und noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Teilzeitbeschäftigung) geändert haben (BSG in SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).
  • BSG, 23.01.1973 - 3 RK 22/70
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 227/00
    Dabei hat die Beklagte die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach zu den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden auch Mehrarbeitsstunden gehören, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden sind (BSGE 35, 126 /128).
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